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Hüttenordnung

Gemeinsame Hüttenordnung des AVS, DAV und ÖAV

Gültig ab 01.01.2008
Genehmigt durch die AVS-Hauptversammlung, Tiers, 17. November 2007
DAV-Hauptversammlung, Fürth, 09./10. November 2007 und
ÖAV-Hauptversammlung, Bad Hofgastein, 20. Oktober 2007

Präambel
Die Alpenvereine (AVS, DAV, ÖAV) betreiben unter teilweise sehr schwierigen Bedingungen ca. 550 Schutzhütten der Kategorien I und II, die allen Bergsteigerinnen, Bergsteigern und Bergwandernden Unterkunft und – soweit sie bewirtschaftet sind – auch Verpflegung bieten. Die Ausstattung ist zumeist schlicht, der Charakter ursprünglich. Alpenvereinsmitglieder unterstützen mit ihren Mitgliedsbeiträgen wesentlich die Erhaltung der Hütten und genießen daher Vorteile gegenüber Nichtmitgliedern. Ihnen gleichgestellt sind Mitglieder von Alpinen Vereinen, die ein Gegenrechtsabkommen mit den oben genannten Alpenvereinen haben.
Die nachfolgende Hüttenordnung richtet sich an alle Hüttengäste und definiert Rechte und Pflichten. Ihre Einhaltung soll ein gedeihliches Miteinander und Sicherheit (z.B. Brandschutz) gewährleisten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, die hier nicht gesondert erwähnt werden.
Die Alpenvereine betreiben auch einzelne Berggasthöfe (Kategorie III), für die diese Hüttenordnung keine Gültigkeit hat. Dort gilt lediglich eine Ermäßigung für Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte (lt. Tarifordnung) und ein Vorrecht auf Schlafplätze bei Vorreservierung.

1) Meldepflicht und Ausweis
1.1) Jeder Nächtigungsgast soll sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen und muss den Meldevorschriften nachkommen.
1.2) Zur leichteren Auffindung Verunglückter und Vermisster wird jedem Hüttengast empfohlen, das Ziel seiner bzw. ihrer Bergtour und seine bzw. ihre Handynummer im Hüttenbuch anzugeben
1.3) Vergünstigungen und Ermäßigungen gemäß der Tarifordnung erhalten nur Mitglieder und Gleichgestellte mit gültigem Mitgliedsausweis.

2) Anspruch auf Schlafplätze
2.1) Die Hütten-Wirtsleute dürfen Vorausbestellungen für maximal 75% der Schlafplätze entgegennehmen. Die Einhebung einer Vorauszahlung durch die Wirtsleute im Ausmaß von 20 % ist gemäß der Tarifordnung zulässig.
2.2) Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttengästen haben:
- Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg oder die Verbringung ins Tal nicht zugemutet werden kann;
- Rettungsmannschaften im Dienst.
2.3) Für alle Schlafplätze ist die Verwendung eines Hüttenschlafsacks verpflichtend vorgeschrieben.

3) Tarife
3.1) Die Hüttentarife werden im Rahmen der Tarifordnung von der Landesleitung festgesetzt und hängen in der Hütte aus.
3.2) Eine Überbelegung rechtfertigt keine Tarifminderung.
3.3) Den Mitgliedern der hüttenverwaltenden Sektion dürfen keinerlei Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt werden.

4) Verpflegung
4.1) Zumindest von 12 bis 20 Uhr muss mindestens eine warme Mahlzeit angeboten werden.
Für mindestens ein „Bergsteigeressen“ zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um 20% ermäßigen Preis gemäß der Tarifordnung.
Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens 40% billiger ist als Bier in gleicher Menge.
Die Hütten-Wirtsleute haben das Frühstück und das Teewasser zeitlich abgestimmt auf die lokale bergsteigerische Notwendigkeit anzubieten.
4.2) Selbstversorgung ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Mitglieder und Gleichgestellte, die jedoch, wenn sie nichts konsumieren, einen Beitrag für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte gemäß Tarifordnung entrichten.
Nichtmitgliedern steht kein Recht zur Selbstverpflegung zu.
Mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen generell nicht getrunken werden.
4.3) Der Selbstversorgerraum steht – so vorhanden - nur Mitgliedern zur Verfügung. Für die Benutzung sowie für das Brennmaterial ist ein Entgelt laut Tarifordnung zu bezahlen.

5) Rettungsmittel
In jeder Hütte sind geeignete und funktionierende Rettungsgeräte durch die Sektion bereitzustellen. Für deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit sind die Hütten-Wirtsleute verantwortlich.

6) Verhalten in und im Umkreis der Hütte
6.1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich in der Hütte und in ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu verhalten, dass sie bzw. er andere Personen nicht stört.
Die Hütte und ihr Umfeld sind sauber zu halten, und alle Gäste haben zum Schutz der Gebirgswelt ihren eigenen Abfall selbst zur ordnungsgemäßen Entsorgung ins Tal mitzunehmen.
6.2) Generell soll von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Hütte Ruhe herrschen. Die Hütten-Wirtsleute können aber im Einvernehmen mit der Sektion den Beginn der Hüttenruhe auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab 24.00 Uhr festsetzen.
Die tatsächliche Zeit der Hüttenruhe ist gut sichtbar anzuschlagen.
Früh Aufstehende müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.
6.3) Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im Einvernehmen mit den Hütten-Wirtsleuten gestattet.
Musikalische Darbietungen gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.
6.4) Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte dürfen weder in den Aufenthalts- und Schlafräumen noch im Hüttenbereich benutzt werden.
Ausgenommen sind der Empfang des Wetter- und das Lawinenlageberichtes bzw. der Betrieb von Audiogeräten mit Köpfhörern außerhalb der Hüttenruhe.
Die Hütten-Wirtsleute können für bestimmte abgeschlossene Räume Ausnahmen zulassen, wenn die Gewähr besteht, dass die Gäste in den übrigen Räumen dadurch nicht gestört werden.
6.5) Rauchen ist in der gesamten Hütte nicht gestattet.
6.6) In den Schlafräumen darf weder gekocht noch gegessen werden. Sie dürfen nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist nicht gestattet.
6.7) Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im Voraus belegt werden; auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.
6.8) Das Unterbringen von Tieren muss in jedem Fall vorab mit den Hütten-Wirtsleuten abgeklärt werden. Tiere dürfen in Schlaf- und Küchenräume grundsätzlich nicht mitgenommen werden.
6.9) Für jede Beschädigung der Hütte oder ihrer Einrichtung hat die Verursacherin bzw. der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.

7) Aufsicht, Beschwerden
7.1) Die Hütten-Wirtsleute üben das Hausrecht in Vertretung der Landesleitung aus.
7.2) Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.
7.3) Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenverwaltende Sektion zu richten. Gegen deren Entscheidung kann die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer die Landesleitung anrufen, wenn er bzw. sie geltend macht, die Sektion habe gegen Vorschriften des Alpenvereins verstoßen.

8) Diese Hüttenordnung muss in jeder Hütte aufliegen und jedem Gast mit der Aufforderung zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Ein Auszug mit den wichtigsten den Hüttengast betreffenden Bestimmungen ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.




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Roland Gruber
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Was mir am AVS besonders gefällt, ist die Tatsache, dass er einer der wenigen (wenn nicht der einzige) mir bekannte Verein ist, in dem vom Kleinkind bis zum Senior jeder etwas findet, das ihm und seinen Interessen entspricht. Beim letzten Kletterausflug des AVS St. Leonhard haben wir sage und schreibe 4 Generationen gezählt!...
 


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